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Der Förderverein der Michael-Thonet-Schule e.V. wurde am 27.5.1993 gegründet. Sein satzungsmäßiger Zweck ist die Unterstützung der Schule in finanzieller und ideeller Hinsicht. Hauptsächlich hat er sich die ansprechende und naturnahe Gestaltung der Schulhöfe vorgenommen. Zusammen mit dem Schulträger wurden hier schon beachtliche Erfolge verzeichnet.

Daneben wurde aber auch mit Hilfe des Fördervereins  PC-Hardware beschafft und die regelmäßigen Abschlussfahrten der vierten Klassen werden bezuschusst.

 

 

Neuer Vorstand

 

August 2010

Der neue Vorstand des Fördervereins der Michael-Thonet-Schule ist schon seit August wieder aktiv. Nachdem das Schulfest-Zirkusprogramm >Zappzarapp< so wunderbar über die Bühne, bzw. Manege gegangen ist, und alle Beteiligten, die kleinen Künstler so wie die erwachsenen Helfer und Sponsoren immer noch von den fantastischen Aufführungen und Darstellungen zehren, ist das zweite große Projekt 2010 auch schon wieder abgeschlossen. Die theaterpädagogische Werkstatt hat mit ihrem altersgerechten Präventionsprogramm zum Thema Kindesmissbrauch von August bis Oktober die Klassen besucht.

Das Preisausschreiben eines Baumarktes, an dem wir unbedingt teilnehmen wollten (es geht um Material zur Renovierung der Betreuungsräume), hat den Vorstand in besonderer Weise gefordert. Es mussten Bauzeichnungen und Inneneinrichtungsvorschläge innerhalb einer Woche eingereicht werden. Jetzt heißt es nur noch Daumen drücken!

Seit dem Sommer ist eine neue Mitarbeiterin, Frau Habicht, für die betreuende Grundschule eingestellt. Die Schule  kann solche Angebote leider nicht allein leisten und ist auf die Mithilfe von SEB, Förderverein und Spenden angewiesen. 

Der neue Vorstand von rechts nach links:

Y. Dommershausen (Kassiererin), 

I. Düster (2. Vorsitzende), 

S. Oppermann (Beisitzerin), 

M. Demmer (1. Vorsitzender), 

M. Esser (Beisitzerin), 

B. Kemp (Schriftführerin)

 

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Zuschüsse

 

Jede Klassenfahrt wird mit einem Zuschuss von 8 € je Kind gefördert. Das machte bis heute eine Summe von rd. 6.100 €. Bei sozialen Härtefällen trägt der Förderverein auch höhere Kosten.

EDV-Ausstattung 
Hierfür wurden rd. 3.200 €, zuletzt für die Beschaffung von 10 neuen Monitoren ausgegeben.

 

Spielgeräte für die Pausenhofgestaltung

Bücher

Autorenlesung, Theatervorführung, Informationsveranstaltungen 
wurden mit rund 2.500 € bezuschusst.

 

 

Mitgliedschaft

Der Förderverein kann seine Aufgaben und Ziele nur dann erfüllen, wenn er von einer großen Zahl von Mitgliedern und Förderern unterstützt wird.
Treten auch Sie dem Förderverein im Interesse Ihres Kindes bei!

Der Mindestjahresbeitrag ist mit 12 € bewusst gering gehalten. Es darf aber je nach Bereitschaft mehr gespendet werden.  Für Mitglieder des Fördervereins verringert sich der Jahresbeitrag der Betreuenden Grundschule.

Der Förderverein ist als gemeinnütziger Verein berechtigt, bei Bedarf auch eine Spendenquittung auszustellen. Diese wird vom Finanzamt anerkannt.

Beitrittsformulare liegen im Schulsekretariat aus.

   

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Betreuende Grundschule:

Neben der Ganztagsschule gibt es für Erst- und Zweitklässler ein zusätzliches Betreuungsangebot: Die „Betreuende Grundschule“.

Im ersten und zweiten Schuljahr schließt der Unterricht schon um 12.00 Uhr. Um Kinder im Zeitraum von 12.00 bis 13.00 Uhr altersgerecht zu beschäftigen, wurde die Möglichkeit der Mittagsbetreuung schon vor 17 Jahren durch die Gründung des Fördervereins der Michael-Thonet-Schule ins Leben gerufen. Durch diese Einrichtung ist es erheblich vereinfacht,  z.B. vormittags einer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Ein vielfältiges Angebot, das alle Kinder je nach Fähigkeit und Neigung anspricht, wie z.B. Basteln, Malen, Spielen, Turnen, Toben, Klettern, Ballspiele etc. steht zur Auswahl.

Wer gerne weitere Informationen zur Betreuenden Grundschule haben möchte, kann sich an die Schulleitung wenden.

Seit dem Sommer 2010 wird die langjährige Betreuungskraft Frau Krüger von Frau Habicht (die schon Erfahrungen aus der Ganztagsschule mitbringt ) unterstützt. Auf dem Foto sieht man das Betreuungsteam, eine FSJ-Kraft (freiwilliges soziales Jahr) und die Schulleiterin Frau Bersch mit Schülerinnen und Schülern aus der zweiten Klasse.

 

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Satzung des Fördervereins der Michael-Thonet-Schule

in der Fassung vom 27.Mai 1993

 

§ 1                        Name, Sitz, Geschäftsjahr

 1.       Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Boppard e.V.“ und soll unter dieser Bezeichnung ins Vereinsregister eingetragen werden.

2.       Sitz des Vereins ist Boppard.

3.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2                        Zweck, Aufgaben

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 51 ff der 
     Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein macht sich zur Aufgabe:

a.       Unterstützung der Grundschule Boppard bei der Erfüllung besonderer Aufgaben

b.       Gewährung sozialer Hilfen an Schülerinnen und Schüler dieser Schule

c.       Pflege des Kontaktes zwischen Schule, Schülern, Eltern und Mitgliedern.

 

§ 3                        Einnahmen und Verwendung der Mittel

Die Einnahmen setzen sich zusammen aus Beiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen. Die zur Verfügung stehenden Mittel einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Vereinsvermögen. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 4                        Mitgliedschaft

1.    Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

2.    Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss eines Mitglieds.

4.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres, spätestens    
    am 30.11. des jeweiligen Geschäftsjahres.

5.    Der Ausschluss kann erfolgen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder bei mindestens einjährigem
      Beitragsrückstand.

6.    Der Ausschluss erfolgt schriftlich, nach Anhörung durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

 

§ 5                        Mitgliedsbeitrag

1.       Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Mindesthöhe die Mitgliederversammlung
      festlegt.

2.       Der Jahresbeitrag wird im 1.Quartal des Geschäftsjahres – bei Neueintritt sofort – fällig, per
      Lastschriftverfahren.

3.       Bei Ausschluss oder Austritt erfolgt keine anteilige Beitragsrückvergütung.

 

§ 6                        Organe des Vereins

 Die Organe des Vereins sind:

1.       Vorstand

2.       Mitgliederversammlung

 

§ 7                        Vorstand 

 1.       Der Vorstand besteht aus:

a.)             dem Vorsitzenden

b.)             dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.)             dem Kassenwart

d.)             dem Schriftführer

e.)             zwei Beisitzern

An den Vorstandssitzungen nehmen als beratende Mitglieder teil:

a.)             ein Vertreter der Schulleitung

b.)             ein Vertreter des Elternbeirates

 

1.       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren
      gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich.

2.       Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem Kassenwart den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

3.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Diese werden von dem Vorsitzenden, bei
      Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen.

4.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, darunter muss der
      Vorsitzende oder dessen Stellvertreter sein. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
      abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

5.       Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom
      Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der
      Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

6.       Die Prüfung der Kasse ist jährlich mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu
      wählende Kassenprüfer vorzunehmen. Über die erfolgte Prüfung haben diese umgehend dem
      Vorsitzenden und in der nachfolgenden Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 8                        Mitgliederversammlung

 

1.       Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird vom Vorsitzenden unter
      Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und der Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich
      einberufen.

2.       Über Anträge, die nicht Gegenstand einer mitgeteilten Tagesordnung sind, kann nur beraten und
      abgestimmt werden, wenn die Versammlung vorher mit 2/3-Mehrheit die Aufnahme in die Tagesordnung
      beschlossen hat.

3.       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.)     Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, Kassenführers, sowie der Kassenprüfer.

b.)     Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes

c.)     Wahl des Vorstandes

d.)     Wahl der Kassenprüfer

e.)     Festsetzung der Beiträge

f.)       Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

1.       Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher
      Mehrheit beschlussfähig.

2.       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem
      Schriftführer zu unterzeichnen ist und von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

 

§ 9                        Satzungsänderung / Auflösung des Vereins

1.       Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder
     erforderlich. Die Satzung kann nur insoweit geändert werden, als dies mit den Grundzielen des Vereins
      vereinbar ist.

2.       Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Für die
     Einladung zur Mitgliederversammlung zum Zwecke der Vereins-Auflösung ist eine Frist von 6 Wochen
      erforderlich.

3.       Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Schulträger mit der Auflage, es gemäß
      den Vereinszielen für die Grundschule Boppard zu verwenden.

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